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Zuständigkeiten Aufforstungsgenehmigung



Beteiligung und Zuständigkeit (§ 29 a LLG)

Zuständige Behörde für Entscheidungen nach §§ 25 LLG und 25 Absatz 1 und 2 LLG und die Entgegennahme der Anzeige nach § 25 a Absatz 3 Satz 4 LLG ist die untere Landwirtschaftsbehörde (ULB). Die ULB hört im Genehmigungs- wie auch im Anzeigeverfahren alle betroffenen Träger öffentlicher Belange.

Über Anträge nach § 25 Absatz 1 und § 25 a Absatz 1 und 2  entscheidet sie im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde, über Entscheidungen nach § 25 a Absatz 3 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

Über Vorhaben nach § 25 a Absatz 3 Satz 4 (Anzeige von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisig) informiert die ULB die belegene Gemeinde und alle berührten Fachbehörden.

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige bei Aufforstungen in Gebieten, die von der Gemeinde nach § 25 b LLG durch Satzungsbeschluss als Aufforstungsgebiete ausgewiesen wurden, ist die Gemeinde (§ 25 Absatz 3 Satz 3 LLG).

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